Vereinssatzung
§ 1
Der Verein führt den Namen „Islamischer Verein für Völkerverständigung Germersheim e. V.“
Sitz des Vereins ist Germersheim.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Gerichtsstand ist Landau .
§ 2
Der Verein soll für Muslime und Freunde des Islams offen sein. Diese sollen den Dialog
zwischen den hier lebenden Ausländern und deren deutschen Mitbürgern fördern. Der Verein
ist unabhängig von anderen Vereinen, Institutionen oder politischen Parteien und steht allen
Nationalitäten offen gegenüber. Der Verein soll als gemeinnützig anerkannt werden.
§ 3
Der Verein bezweckt:
1. Organisieren von kulturellen Exkursionen.
2. Veranstalten von Seminaren, Diskussionsrunden über verschiedene Themen (sozialen,
kulturellen und religiösen Inhalts) zur Darstellung der islamischen Weltanschauung, um ein
besseres Miteinander zwischen Muslimen und Nicht-Muslimen zu fördern.
3. Einrichten und Unterhalt eines Vereinsraumes.
4. Einrichten eines Sprachunterrichtsraumes für Kinder und Erwachsene, um
Verständigungsprobleme zu beseitigen.
5. Durchführen von Freizeit- und Sportaktivitäten für Kinder und Jugendliche.
§ 4
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige mildtätige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des
Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5
1. Ordentliches Mitglied kann jede Person werden, die sich mit den Zielen des Vereins
solidarisch erklärt und bereit ist, bei deren Umsetzung aktiv mitzuwirken.
2. Anträge auf Mitgliedschaft werden schriftlich an den Vorstand gerichtet, der über die
Aufnahme entscheidet. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrags ist der Vorstand nicht
verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
3. Die Mitgliedschaft endet bei Austritt, Ausschluss oder im Todesfall.
4. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu melden und wird nach Ablauf einer dreimonatigen
Kündigungsfrist wirksam.
5. Mitglieder können bei einem wichtigen Grund oder bei Verstoß gegen die Satzung auf
Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der erschienenen
Mitglieder ausgeschlossen werden.
6. Jedes Mitglied ist beitragspflichtig. Eine eventuelle Beitragsbefreiung bzw.
Beitragsreduzierung bei Härtefällen kann vom Vorstand bestimmt werden.
7. Das Mitglied kann zudem auf Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es trotz
zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags im Rückstand ist. Der Ausschluss
ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.
8. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche
aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen
Unterstützungsleistungen ist ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige
Beitragsforderungen oder andere Forderungen bleibt hiervon unberührt.
§ 6
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
1. MITGLIEDERVERSAMMLUNG
1.1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie besteht aus den
ordentlichen Mitgliedern.
1.2. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird einmal im Geschäftsjahr vom Vorstand
einberufen.
1.3. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
Sie muss einberufen werden, wenn dies von mindestens 10 ordentlichen Mitgliedern schriftlich
unter Angabe von Zweckgründen vom Vorstand verlangt wird.
1.4. Jede Mitgliederversammlung wird durch Aushang im Vereinsraum mit Angabe der
Tagesordnung vorangekündigt. Zwischen dem Aushang und der Mitgliederversammlung ist
eine Frist von mindestens 2 Wochen einzuhalten.
1.5. Der Vorstand hat bei jeder Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter und einen
Protokollführer zu ernennen.
1.6. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, welches
sowohl vom Protokollführer als auch vom Vorsitzenden oder (bei dessen Verhinderung oder
Abwesenheit) vom Stellvertretenden Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
1.7. Jedes ordentliche Mitglied kann, spätestens eine Woche vor Beginn der
Mitgliederversammlung, einen schriftlichen Antrag zur Tagesordnung beim Vorstand stellen.
1.8. Solchen Antrag hat der Versammlungsleiter zu Beginn der Mitgliederversammlung
vorzulegen. Über die Aufnahme in die Tagesordnung beschließt die Mitgliederversammlung.
1.9. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist jede ordnungsgemäß einberufene
Mitgliederversammlung, unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder,
Beschlussfähig.
1.10. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung, die
mit Handzeichen erfolgt, die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen;
Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt ein gestellter Antrag als
abgelehnt.
1.11. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben: – Wahl des Vorstands. – Entlastung des bisherigen Vorstands nach Bekanntgabe des Jahres- und
Kassenberichtes. – Genehmigung des Haushalts. – Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.
2. VORSTAND
2.1. Der Vorstand besteht aus: – einem Vorsitzenden – einem stellvertretenden Vorsitzenden – einem Kassenführer
2.2. Der Vorstand kann bei Bedarf erweitert werden.
2.3. Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende sowie der Kassenführer sind
gesetzliche Vertreter des Vereins im Sinne des § 26 BGB. Jeweils zwei von ihnen sind
gemeinsam Vertretungsberichtigt.
Im Innenverhältnis zum Verein darf der stellvertretende Vorsitzende von seiner
Vertretungsmacht jedoch nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden Gebrauch machen.
Im Innenverhältnis zum Verein darf der Kassenführer von seiner Vertretungsmacht jedoch nur
im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden Gebrauch
machen.
2.4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder, darunter der
Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende anwesend sind.
Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit, gibt die
Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
2.5. Der Vorstand wird wie folgt alle 2 Jahre durch die Mitgliederversammlung gewählt: – Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende sowie der Kassenführer werden
von der Mitgliederversammlung direkt gewählt. – Die weiteren Vorstandsmitglieder können bei Bedarf von den bereits gewählten
Vorstandsmitgliedern bestimmt werden.
2.6. Die Wahl des Vorstands erfolgt in geheimer Abstimmung.
2.7. Kandidieren können nur Mitglieder, die mindestens über eine dreimonatige Mitgliedschaft
verfügen.
2.8. Bei den Wahlen ist die Mitgliederversammlung beschlussfähig, wenn mindestens 10
Mitglieder anwesend sind.
2.9. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Erteilung einer Stimmrechtsvollmacht ist unzulässig.
2.10. Für Wahlen gilt folgendes:
Steht für eine Funktion nur ein Kandidat zur Wahl, gilt der Kandidat als gewählt, wenn er die
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht.
Stehen für eine Funktion mehr als ein Kandidat zur Wahl, gilt der Kandidat als gewählt, der im
ersten Wahlgang die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht. Hat im ersten
Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine
Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, welche die höchsten Stimmzahlen erreicht
haben.
2.11. Ein detailliertes Übergabeprotokoll ist unmittelbar nach den Wahlen zwischen dem
abgewählten und dem neugewählten Vorstand zu unterzeichnen.
2.12. Der Vorstand bleibt bis zur Entlastung im Amt. Kommt danach kein Vorstand zustande,
so bleibt der alte Vorstand kommissarisch bestehen, bis die Mitgliederversammlung in der
Lage ist, einen neuen Vorstand zu wählen.
2.13. Scheidet ein gewähltes Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so bleibt
es bis zu seiner Entlastung im Amt, und bis die Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für
den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds wählt.
Islamischer Verein für Völkerverständigung
Germersheim e. V.
§7
Bei Satzungsänderung, Auflösung des Vereins oder Änderung des Vereinszwecks ist die
Mitgliederversammlung Beschlussfähig wenn mindestens 10 Mitglieder anwesend sind, und
dürfen nur bei einer 2/3 Stimmenmehrheit, die bei der Mitgliederversammlung anwesenden
Mitglieder vorgenommen werden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen
der Körperschaft an „ Islamischer Multikultureller Verein Landau e.V.“ in Kronstr. 53, 76829
Landau, das unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu
verwenden hat.
§8
Die Hausmittel des Vereins bestehen aus:
1. Mitgliederbeiträgen
2. Spenden jeglicher Art, die vom Vorstand angenommen werden.
Eine Rückgewähr von Spenden oder Sonstigen Unterstützungsleistungen jeglicher
Art ist ausgeschlossen.
§9
Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in wichtigen Angelegenheiten des Vereins zu beraten
und zu unterstützen.
Die Beiratsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung ernannt.
Vorstehende Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung vom 18.12.2011 geändert.